Versicherungssektor
Geldwäscherisiko im Versicherungssektor
Der Versicherungssektor spielt eine wichtige Rolle für die Geldvermögensbildung. Die Bedrohung des Sektors, für Geldwäsche missbraucht zu werden, wird von dem Bundesfinanzministerium insgesamt als „mittel-niedrig“ eingestuft.
Für alle Versicherungsunternehmen in Deutschland ist eine Spartrennung vorgeschrieben. Das bedeutet, dass Lebensversicherungen, Krankenversicherungen sowie Schaden- und Unfallversicherungen in jeweils eigenständigen Unternehmen betrieben werden müssen. Aufgrund dieser Vorgaben gibt es eine Vielzahl von Versicherungsunternehmen, die größeren Versicherungskonzernen oder Versicherungsgruppen angehören.
Zu dem Versicherungssektor zählen unter anderem Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
Die Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz gelten für alle Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils die folgende Versicherungsprodukte anbieten:
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Kapitalbildende Lebensversicherung und aufgeschobene Rentenversicherung
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Risikolebensversicherungen
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Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
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Bankgleiche Produkte
Versicherungsvermittler gemäß § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet soweit sie die oben genannten Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland.
Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz
Das Geldwäscherecht verlangt vom Versicherungssektor viele umfangreiche Maßnahmen. Demnach müssen regelmäßig ein Risikomanagement, interne Sicherungsmaßnahmen, umfangreiche Sorgfaltsmaßnahmen/ KYC-Verfahren und ein Verdachtsmeldewesen etabliert und aufrechterhalten werden.
Hohe Sanktionen
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können empfindlich durch Geldbußen in Millionenhöhe sowie öffentliche Nennung des Verstoßes mit den zugehörigen Verantwortlichen („naming and shaming“) sanktioniert werden.